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1.
Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich gegenüber
Verbrauchern (§ 13 BGB) und gegenüber Unternehmern
(§ 14 BGB), soweit nicht bei einzelnen Klauseln durch Voranstellung
klargestellt ist, dass diese nur gegenüber Verbrauchern oder
Unternehmern gelten.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose
Vertragsdurchführung.
2.
Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. In Prospekten, Anzeigen usw.
enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben
- freibleibend und zunächst unverbindlich.
Verbraucher: An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir
vier Wochen gebunden.
(2) Der Auftrag ist für den Besteller verbindlich. Wir sind
jedoch berechtigt, binnen 2 Wochen die Annahme des Auftrages abzulehnen,
andernfalls ist er auch für uns verbindlich.
3.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager. Die Preise gelten
netto, zuzüglich Verpackung, der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer,
sowie zuzüglich Frachtkosten sofern nichts anderes angegeben
ist.
(2) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt
die Berechnung nach unseren am Versand-bzw. Liefertage allgemein
gültigen Preisen.
(3) Liegt der tatsächliche Liefertermin mehr als 4 Monate nach
Vertragsabschluss, können die Preise - ohne daß dadurch
der Vertrag im übrigen berührt wird - einer eingetretenen
Veränderung der Kostenlage (insbesondere Materialpreise, Lohnkosten)
angemessen angepaßt werden.
(4) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen oder Ansprüche.
Unternehmer: Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller
nicht zu, soweit es aus anderen Rechtsverhältnissen als dem
streitgegenständlichen Auftrag hergeleitet wird.
4.
Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten,
bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender
Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind.
Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt
sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Etwaige Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor,
ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für
uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache,
und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert
einschließlich Nebenkosten und
Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung
oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen Waren.
(3) Unternehmer: Der Besteller ist berechtigt, die Waren
im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder
zu verarbeiten. Er tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir
von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme
der Ware berechtigt.
Unternehmer: Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns
der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume
ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung
weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing),
die die Übereignung
unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das
Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil
unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5.
Nichtabnahme des Vertragsgegenstandes
(1) Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so hat er dem
Lieferer den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Lieferer
ist, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt,
35% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass der tatsächlich
entstandene Schaden wesentlich niedriger ist oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
(2) Soweit eine Einweisung in von uns erbrachte Leistungen ausdrücklich
vertraglich vereinbart ist, werden wir von der Erbringung zur Einweisung
frei, wenn der Besteller trotz ausdrücklichen Angebotes auf
Einweisung zu einem konkreten Zeitpunkt diesen Termin nicht bestätigt
oder die Einweisungsleistung nicht abnimmt. Eventuelle Mehrkosten
durch Nichterscheinen des Bestellers zum Einweisungstermin und dadurch
notwendige spätere Einweisung trägt der Besteller.
6.
Lieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich
aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen,
die auf einer Verbesserung der Technik, Herstelleränderungen
oder Gesetzesänderungen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit
die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller
unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können
diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter
dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers,
insbesondere die Klarstellung der Einzelheiten der Ausführung.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald eine
rechtzeitige Anzeige zur Lieferbereitschaft erfolgt ist.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen
Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden
wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag
zurücktreten.
Verbraucher: Wir sind verpflichtet, den Besteller über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten
und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich
erstatten.
(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller
keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit
bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt,
die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung
oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung
nicht innerhalb von 5 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(6) Unternehmer: Gerät der Besteller mit dem Abruf,
der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung
des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind
wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale
in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig
davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem
Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer
Schaden entstanden ist.
7.
Verzögerung der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht
beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht
einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen
solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern
die behindernden Umstände zwei Monate nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich
zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht
verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Lieferverzugs kann der Besteller einen im Einzelfall
nachzuweisenden Schaden maximal im Rahmen des Vertragstypischen
oder bei Vertragsschluss von uns Voraussehbaren ersetzt verlangen.
Unternehmer: Die Verzugsentschädigung des Bestellers
wird für jede vollendete Woche auf 3 % des Lieferwertes, insgesamt
maximal 10 % des Lieferwertes, begrenzt.
(3) Der Besteller kann uns im Falle des Lieferverzuges eine angemessene
Nachfrist setzen, die mindestens 30 Werktage betragen muss. Nach
ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen
Schadens begrenzt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung
beruht. Sie gelten auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde.
8. Erfüllungsort und Gefahrübergang:
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Unternehmer: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
Jede Art der Beförderung, zu der wir uns nicht ausdrücklich
verpflichtet haben, erfolgt im Auftrag auf Kosten des Bestellers.
Hat der Besteller einen Frachtführer nicht benannt, sind wir
berechtigt, einen Frachtführer einzuschalten. Gefahrenübergang
tritt in jedem Falle mit Übergabe an den Frachtführer
ein.
9.
Dienst-, Werk- oder Serviceleistungen
(1) Bei Durchführung von Dienst-, Werk- oder Serviceleistungen
trägt der Besteller sämtliche Mehrkosten, die dadurch
anfallen, daß die Leistungserbringung an einem anderen Ort
als unserem Firmensitz erfolgt. Uns ist der freie Zugriff auf die
dort vorhandenen technischen Gegebenheiten durch den Besteller zu
gewährleisten. Dieser trägt auch die Kosten für dort
in Anspruch genommene Leistungen.
(2) Wird die Durchführung von Arbeiten infolge eines Umstandes,
den der Besteller zu vertreten hat, oder durch höhere Gewalt
für uns unmöglich, so trägt der Besteller die anfallenden
Mehrkosten.
(3) Serviceleistungen sind nur im Umfange eines schriftlich bestätigten
Auftrages geschuldet.
Nebenleistungen (wie zum Beispiel Auf- oder Abslippen) bedürfen
ausdrücklich der Erwähnung, um im Auftragsumfang enthalten
zu sein.
(4) Für Serviceleistungen an Bord gelten die jeweiligen Bestimmungen
des Lager-/ Hafenplatzes der Yacht. Der Besteller erklärt sich
mit Bestellung mit diesen einverstanden.
(5) Altmaterial geht, soweit nicht anders vereinbart, in unser Eigentum
über.
10.
Sachmängel
(1) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden
handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften
wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen.
Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Verbraucher (Absatz 4)
(4) Für Sachmängel haften wir im übrigen nach den
gesetzlichen Bestimmungen.Unternehmer (Absätze 5 bis 9)
(5) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst
die gesetzliche Untersuchungsund Rügeobliegenheit des §
377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit
der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(6) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf,
so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, gehen zu unseren Lasten.
Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind
wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(7) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom
Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert
wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden
Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte
Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher
Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 - 8 unberührt.
11.
Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 10 Abs. 1 - 3 gelten auch für Schadensersatzansprüche
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Deliktshaftung.
(2) Unbeschadet hiervon beschränkt sich unsere Ersatzpflicht
im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines
schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§
311 II, 311a BGB) auf das negative Interesse.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.
Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt
vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung
der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung.
Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach
den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Schadensersatzansprüche verjähren vorbehaltlich des
§ 438 Nr. 2 BGB in einem Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährung.
13.
Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2)Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann oder hat er seinen Sitz im Ausland,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand Kiel.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Wir speichern die Daten des Kunden gem. § 23 BDSG.
(6)Der Lieferer hat das Recht, seinen Firmennamen entsprechend branchenüblicher
Übung auf der gelieferten Ware anzubringen.
AGB
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